Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Audatio GmbH, Mainzer Straße 74, 64293 Darmstadt („Audatio“) und ihren Kunden über Audio- und Medienproduktionsleistungen sowie damit zusammenhängende Leistungen.
Die AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer oder Verbraucher gelten, wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.
Das Leistungsangebot von Audatio umfasst insbesondere Aufnahme und Regie, Produktionssteuerung, Postproduktion, Skriptvorbereitung und Adaption, Proofing und Qualitätskontrolle, Korrekturen und Finalisierung, Beratung und Titelbewertung, Casting und Sprechervermittlung bzw. Sprecherbuchung, Metadaten- und Auslieferungsleistungen, Distribution und Abrechnung soweit vereinbart sowie kundenbezogene Zugänge zu Audatio-Tools und -Systemen.
Diese AGB gelten nicht für eigenständig gebuchte Software-Abonnements oder SaaS-Leistungen, für die gesonderte Vertrags- oder Nutzungsbedingungen gelten. Software und Tools, die Audatio lediglich zur Unterstützung einer Vertriebs- oder Produktionszusammenarbeit bereitstellt, richten sich nach § 18 dieser AGB.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Audatio ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsunterlagen und Vertragsschluss
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und etwaigen projektbezogenen Vereinbarungen.
Bestehen zusätzlich ein Rahmenvertrag, Produktionsvereinbarung, Vertriebsvertrag oder sonstige gesonderte Vereinbarungen, gilt bei Widersprüchen folgende Rangfolge:
individuelle projektbezogene Vereinbarungen und Auftragsbestätigungen,
ein etwaiger Rahmenvertrag oder sonstiger ausdrücklich vereinbarter Individualvertrag,
diese AGB.
Ein Vertrag kommt zustande
durch Annahme eines verbindlichen Angebots von Audatio innerhalb der dort genannten Annahmefrist oder
durch Versand einer Auftragsbestätigung durch Audatio nach einer Bestellung oder sonstigen Beauftragung des Kunden.
Angebote von Audatio sind, sofern darin nichts anderes angegeben ist, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
Angebote, Auftragsbestätigungen, Freigaben, Änderungsvereinbarungen und sonstige projektbezogene Erklärungen können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, in Textform erfolgen. E-Mail sowie Freigaben über von Audatio hierfür bereitgestellte Systeme genügen.
Angaben in Präsentationen, Preisübersichten, Voicepools, Casting-Systemen, Tools oder sonstigen Informationssystemen stellen für sich genommen kein verbindliches Angebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Leistungserbringung, Produktionspartner und Vermittlung
Audatio erbringt die vereinbarten Leistungen selbst oder unter Einbindung geeigneter Mitarbeiter, Sprecher, Regisseure, Studios, Editoren, Dienstleister und sonstiger Produktionspartner.
Soweit Audatio einen Produktionsauftrag im eigenen Namen übernimmt, bleibt Audatio Vertragspartner des Kunden und für die ordnungsgemäße Erfüllung der von Audatio übernommenen Vertragspflichten verantwortlich.
In einzelnen Fällen kann Audatio Leistungen lediglich vermitteln. Eine reine Vermittlung liegt nur vor, wenn dies im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder anderweitig ausdrücklich kenntlich gemacht wurde. In diesem Fall kommt der Vertrag über die vermittelte Leistung unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dritten zustande. Audatio haftet in diesem Fall für die ordnungsgemäße Erbringung der eigenen Vermittlungsleistung, nicht jedoch für die Erfüllung des unmittelbar zwischen Kunde und Drittem geschlossenen Vertrages.
Audatio ist frei in der Entscheidung, Projektanfragen vor Vertragsschluss anzunehmen oder abzulehnen. Dies gilt insbesondere für Inhalte, die rechtswidrig, menschenverachtend, extremistisch, gewaltverherrlichend, diskriminierend oder in vergleichbarer Weise mit den ethischen Grundsätzen von Audatio unvereinbar sind oder deren Produktion für Audatio oder die daran beteiligten Personen aus vergleichbaren Gründen objektiv unzumutbar wäre.
Wird ein entsprechender Umstand erst nach Vertragsschluss erkennbar, kann Audatio die betroffenen Arbeiten zunächst aussetzen. Ist Audatio unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung der Produktion nicht zumutbar, kann Audatio den betroffenen Auftrag aus wichtigem Grund beenden. Bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr vermeidbare Projektkosten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesen AGB abgerechnet.
§ 4 Mitwirkung und Projektgrundlagen
Der Kunde stellt Audatio die für das jeweilige Projekt erforderlichen Ausgangsmaterialien, Informationen, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung, soweit deren Erstellung oder Beschaffung nicht zum vereinbarten Leistungsumfang von Audatio gehört.
Hierzu können insbesondere das finale Manuskript, vorhandene Aussprache- oder Redaktionshinweise, Rechteinformationen, technische Anforderungen und verlagsspezifische Vorgaben gehören. Redaktionelle Aufbereitung, Regieanweisungen, Aussprachearbeit, Metadaten oder Adaption können auch von Audatio übernommen werden, wenn dies vereinbart ist. Der Kunde stellt Audatio in diesem Fall die hierfür erforderlichen Ausgangsinformationen zur Verfügung.
Nach Produktionsbeginn neu hinzukommende oder geänderte Informationen, Anforderungen und Freigaben können zu zusätzlichem Aufwand und einer angemessenen Verschiebung vereinbarter Termine führen.
Informationen und Freigaben sind über die vereinbarten Kommunikationswege oder Audatio-Systeme zu übermitteln. Entsteht durch verspätete, unvollständige oder abweichend aufbereitete Zuarbeit erheblicher zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach vorherigem Hinweis gesondert berechnet werden.
§ 5 Skriptvorbereitung und Adaption
Die Skriptvorbereitung umfasst die produktionsgerechte Aufbereitung des vom Kunden bereitgestellten Manuskripts für Aufnahme und weitere Produktionsschritte. Eine inhaltliche oder redaktionelle Adaption des Werkes ist hiervon nicht umfasst, soweit sie nicht ausdrücklich mitbeauftragt wurde. Bei Einreichung der Regieangaben im Auftragsverlaufs werden die dort vom Kunden angegebenen Angaben berücksichtigt.
Redaktionelle Eingriffe sind nicht in der Skriptvorbereitung vorgesehen. Stellt Audatio im Rahmen der Vorbereitung fest, dass Inhalte für eine sinnvolle Audioumsetzung angepasst werden sollten oder müssten (etwa Tabellen, Grafiken, visuelle Elemente oder andere nicht unmittelbar sprechbare Inhalte) weist Audatio den Kunden hierauf hin. Daraufhin wird gemeinsam beschlossen, ob, wie oder durch wen eine passende Audio-Adaption für die betreffenden Stellen hergestellt wird.
Eine Adaption umfasst redaktionelle oder inhaltliche Änderungen, mit denen solche Inhalte oder Strukturen für die Audioproduktion aufbereitet werden. Ist die erforderliche Adaption nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst, stimmt Audatio Inhalt und zusätzliche Vergütung vor der kostenpflichtigen Umsetzung mit dem Kunden ab.
Bei Adaptionen wird das produktionsfertige Skript, soweit im Projekt vorgesehen, vom Kunden freigegeben. Mit der Freigabe wird es zur verbindlichen Produktionsgrundlage. Nachträgliche Änderungen oder neue Produktionsvorgaben können gesondert berechnet werden und Auswirkungen auf vereinbarte Termine haben.
§ 6 Casting und Sprecherbuchung
Das Casting kann durch Audatio, durch den Kunden oder gemeinsam erfolgen.
Angaben zu Sprecherhonoraren und Verfügbarkeiten in Voicepools, Casting-Ansichten oder sonstigen Audatio-Systemen sind unverbindlich. Verbindlich sind die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Honorare beziehungsweise Berechnungsgrundlagen für den dort vereinbarten Leistungsumfang. Die Verfügbarkeit einer Stimme ist bis zur verbindlichen Buchung nicht garantiert.
Wird eine ausgewählte oder bereits gebuchte Stimme unvorhersehbar nicht verfügbar, stimmen Audatio und der Kunde eine geeignete Ersatzlösung oder Neuplanung ab.
§ 7 Durchführung der Produktion
Audatio produziert auf Grundlage des freigegebenen Skripts, der vereinbarten Vorgaben und professioneller Produktionsstandards.
Geringfügige Abweichungen vom exakten Wortlaut, die den Sinn nicht verändern und sich aus einem natürlichen gesprochenen Vortrag ergeben, stellen grundsätzlich keinen Produktions- oder Lesefehler dar.
Nicht ausdrücklich geregelte kleinere sprachliche oder darstellerische Fragen darf Audatio nach professionellem Ermessen lösen. Wesentliche Änderungen von Inhalt oder Aussage werden mit dem Kunden abgestimmt.
Eine fachlich vertretbare künstlerische Interpretation innerhalb des vereinbarten Briefings stellt nicht allein deshalb einen Mangel dar, weil der Kunde nach der Aufnahme eine andere Betonung, Geschwindigkeit, Tonalität, Emotionalität oder Darstellungsweise bevorzugt.
§ 8 Termine und Terminverschiebungen
In einem angenommenen Angebot oder einer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnete Produktions- und Liefertermine sind verbindlich. Voraussetzung ist die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Materialien, Entscheidungen und Freigaben durch den Kunden.
Verzögerungen auf Kundenseite verschieben betroffene Termine um die Dauer der Verzögerung sowie einen angemessenen Zeitraum für eine gegebenenfalls erforderliche Neuplanung. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann berechnet werden.
Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren, von Audatio nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung einer für die Produktion wesentlich eingeplanten Person, verlängern sich betroffene Fristen angemessen. Audatio informiert den Kunden und bemüht sich um eine geeignete Ersatzlösung oder Neuplanung. Gesetzliche Rechte bei dauerhafter Unmöglichkeit oder unzumutbarer Verzögerung bleiben unberührt.
Vom Kunden gewünschte Terminverschiebungen berücksichtigt Audatio nach Möglichkeit. Bereits entstandene oder nicht vermeidbare Fremd-, Umbuchungs- oder zusätzliche Produktionskosten können berechnet werden.
Audatio kann im Einzelfall aus Kulanz ganz oder teilweise auf solche Kosten verzichten. Hieraus entsteht kein Anspruch für andere oder zukünftige Fälle.
§ 9 Review, Korrekturen und Freigabe
Soweit vereinbart, stellt Audatio nach Bearbeitung und interner Qualitätskontrolle die Dateien bereit. Sollte der Kunde Korrekturwünsche haben, übermittelt er seine Korrekturen möglichst gesammelt innerhalb von zehn Arbeitstagen.
Von Audatio zu vertretende Aufnahme- oder Produktionsfehler werden ohne zusätzliche Produktionsvergütung korrigiert. Hierzu zählen insbesondere eindeutige Lesefehler, Auslassungen, sinnverändernde Abweichungen sowie Schnitt- und technische Produktionsfehler.
Keine Produktionsfehler sind insbesondere nachträgliche Änderungen des freigegebenen Skripts oder der Aussprachevorgaben, nachträglich geänderte kreative Präferenzen sowie geringfügige Abweichungen im Sinne von § 7. Entsprechende Änderungen können als Zusatzleistung berechnet werden.
Zusätzliche Korrekturrunden, die durch nachträglich ergänztes, geändertes oder nicht konsolidiertes Kundenfeedback entstehen, können ebenfalls gesondert berechnet werden.
Nach Abschluss der Korrekturen stellt Audatio die Produktion zur finalen Freigabe bereit. Soweit für die jeweilige Leistung rechtlich eine Abnahme vorgesehen ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Die Review-Frist nach Absatz 1 verkürzt keine gesetzlichen Mängelrechte.
§ 10 Änderungen und zusätzliche Leistungen
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zusätzlich berechnet werden und Auswirkungen auf Produktionsplanung und Termine haben.
Dies gilt insbesondere für Änderungen nach Skriptfreigabe, zusätzliche Aufnahmen oder Korrekturrunden, nicht bereits vereinbarte Adaptionen sowie nachträglich geänderte technische, Metadaten- oder Auslieferungsanforderungen.
Audatio weist den Kunden nach Möglichkeit vor Entstehung wesentlicher zusätzlicher Kosten darauf hin. Gegenüber Verbrauchern werden kostenpflichtige Zusatzleistungen nur nach entsprechender Beauftragung erbracht.
§ 11 Preise und laufzeitabhängige Abrechnung
Maßgeblich sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise und Berechnungsgrundlagen.
Sämtliche Preise und Rechnungen werden in Euro (EUR) ausgewiesen und sind in Euro zu zahlen, sofern im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart ist.
Wird eine Produktion nach finaler Audiostunde abgerechnet, ist die tatsächlich produzierte finale Laufzeit maßgeblich. Eine finale Audiostunde entspricht 60 Minuten; kürzere oder längere Laufzeiten werden anteilig berechnet. Eine vor Produktionsbeginn angegebene Laufzeit oder Gesamtsumme dient in diesem Fall als Kalkulationsgrundlage.
Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlich erforderlichen Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer angegeben. Ist der Gesamtpreis aufgrund der Art der Leistung im Voraus nicht exakt bestimmbar, wird die Grundlage seiner Berechnung angegeben.
Sprecher-, Studio- oder sonstige Fremdkosten können Bestandteil des Produktionspreises oder als separate Position ausgewiesen sein.
§ 12 Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar und können elektronisch übermittelt werden.
Zahlungen sind in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung zu leisten. Bei Zahlungen aus dem Ausland trägt der Kunde die von seinem Kreditinstitut oder Zahlungsdienstleister erhobenen Überweisungs-, Umrechnungs- und sonstigen Transaktionskosten. Soweit bei Zahlungen außerhalb des SEPA-Zahlungsverkehrs weitere Korrespondenz- oder Zwischenbankgebühren anfallen, sind diese vom Kunden zu tragen, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde. Von Audatios eigenem Zahlungsdienstleister ausschließlich Audatio in Rechnung gestellte Entgelte trägt Audatio.
Der Kunde hat die Zahlung so zu veranlassen, dass Audatio der vollständige Rechnungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird. Zwingende gesetzliche Regelungen zu Zahlungsentgelten bleiben unberührt.
Anzahlungen, Abschlags- oder Vorauszahlungen können im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart werden.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei einem nicht unerheblichen Zahlungsrückstand kann Audatio nach vorherigem Hinweis weitere noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
Die Einräumung der Nutzungsrechte an der finalen Produktion richtet sich nach § 16.
Die Adressierung einer Rechnung an einen vom Kunden benannten Dritten befreit den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht, sofern Audatio einer Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch den Dritten nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 13 Kündigung, Stornierung und Projektabbruch
Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.
Wird ein bereits beauftragtes Projekt vorzeitig durch den Kunden beendet, rechnet Audatio grundsätzlich die bis dahin erbrachten Leistungen sowie bereits verbindlich ausgelöste und nicht mehr vermeidbare Sprecher-, Studio-, Reise-, Lizenz- oder sonstige Projektkosten ab.
Weitergehende gesetzliche Vergütungsansprüche, insbesondere bei einer freien Kündigung werkvertraglicher Leistungen, bleiben unberührt. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendung frei werdender Kapazitäten werden nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
Audatio bemüht sich, durch eine frühzeitige Stornierung entstehende Kosten möglichst gering zu halten, und kann im Einzelfall aus Kulanz ganz oder teilweise auf weitergehende Ansprüche verzichten. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
§ 14 Finalisierung, Auslieferung, Distribution und Abrechnung
Audatio liefert die finale Produktion im vereinbarten Umfang und nach den vereinbarten technischen Anforderungen. Fehlen besondere Vorgaben, gelten die für die jeweilige Produktion üblichen professionellen Standards.
Nachträglich bekannt gegebene Format-, Plattform-, Metadaten- oder sonstige Auslieferungsanforderungen können zusätzlichen Aufwand verursachen.
Soweit Audatio Metadaten erstellt oder aufbereitet, ist Audatio für die vereinbarte Leistung verantwortlich. Für die Richtigkeit der vom Kunden bereitgestellten Ausgangsinformationen bleibt der Kunde verantwortlich.
Für Vorgänge bei externen Stores, Plattformen, Distributoren oder sonstigen Auswertungspartnern haftet Audatio nur, soweit die Ursache von Audatio zu vertreten ist.
Distribution, Royalty-Splits oder Erlösabrechnungen werden nur geschuldet, soweit sie vereinbart sind. Ein gesonderter Vertriebs-, Distributions- oder Abrechnungsvertrag geht diesen AGB vor.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen von Audatio übernommene Erlös- oder Royalty-Abrechnungen quartalsweise auf Grundlage der von den jeweiligen Auswertungspartnern bereitgestellten Daten und Zahlungen. Eine Vorfinanzierung noch nicht bei Audatio eingegangener Erlöse ist nicht geschuldet.
§ 15 Rechte und Verantwortlichkeit für Kundenmaterialien
Der Kunde stellt sicher, dass er über sämtliche Rechte und Befugnisse verfügt, die für die beauftragte Nutzung der von ihm bereitgestellten Materialien erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere erforderliche Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits-, Marken-, Titel-, Musik-, Übersetzungs- und sonstige Rechte.
Der Kunde räumt Audatio für die Dauer und den Zweck der Vertragsdurchführung die erforderlichen Rechte zur Bearbeitung, Speicherung, Vervielfältigung und Weitergabe an eingebundene Produktionspartner ein.
Audatio ist nicht zu einer umfassenden Prüfung der Rechtekette verpflichtet, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Rechtsverletzung kann Audatio die betroffene Leistung bis zur Klärung aussetzen.
Der Kunde stellt Audatio von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener erforderlicher Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der vorstehenden Pflichten beruhen.
§ 16 Nutzungsrechte an der Produktion
Nach vollständiger Zahlung der für das jeweilige Projekt fälligen Vergütung erhält der Kunde die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder anderweitig vereinbarten Nutzungsrechte an der finalen Produktion.
Ist der Umfang nicht im Einzelnen geregelt, erhält der Kunde, soweit Audatio hierzu berechtigt ist, die für die vertragsgemäß vorgesehene Veröffentlichung und wirtschaftliche Auswertung des fertigen Audioprodukts erforderlichen Nutzungsrechte. Diese werden grundsätzlich zeitlich und räumlich unbeschränkt eingeräumt; inhaltlich richten sie sich nach dem vereinbarten Vertragszweck und etwaigen Rechten Dritter.
Bis zur vollständigen Zahlung ist eine kommerzielle Veröffentlichung oder sonstige Auswertung nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Audatio zulässig.
Projektbezogene Rechte Dritter, insbesondere von Sprechern, Musikurhebern, Komponisten oder sonstigen Lizenzgebern, bleiben unberührt.
Rohaufnahmen, Einzelspuren, Schnitt- oder Projektdateien, interne Proofing- und Produktionsdaten sowie interne Skript-, Workflow- und Automatisierungsinformationen gehören nicht zur standardmäßigen Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Rechte an eigenen Technologien, Softwarelösungen, Datenbanken, Verfahren, Vorlagen, Produktionsmethoden und allgemeinem Know-how verbleiben bei Audatio.
§ 17 Schutz von Stimmen und Nutzung für künstliche Intelligenz
Die Nutzungsrechte an einer Audioproduktion umfassen nicht das Recht, Stimme, Stimmeigenschaften oder Darbietung eines beteiligten Sprechers zur Erstellung, zum Training oder zur Verbesserung einer synthetischen oder digital nachgebildeten Stimme zu verwenden.
Ohne ausdrückliche gesonderte Zustimmung der jeweils erforderlichen Rechteinhaber dürfen insbesondere Hörproben, Casting-Aufnahmen, Rohaufnahmen, isolierte Sprachaufnahmen und finale Audioproduktionen nicht für Voice Cloning, Training, Fine-Tuning oder die sonstige Erstellung oder Verbesserung generativer Sprach-, Voice- oder Audiomodelle verwendet oder zu diesem Zweck an Dritte weitergegeben werden.
Audatio verwendet Manuskripte, Skripte, Kundeninhalte, Sprachaufnahmen oder sonstige Produktionsmaterialien ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zum Training allgemein verfügbarer oder kundenübergreifender generativer KI- oder Voice-Modelle.
§ 18 Kundenbezogene Audatio-Tools und Voicepool-Daten
Audatio kann Kunden im Rahmen bestehender oder angebahnter Vertriebs- und Produktionsbeziehungen Zugriff auf eigene Software, Portale und Tools gewähren, insbesondere Casting-, Voicepool-, Recherche-, Skript-, Projekt-, Produktions- und Abrechnungssysteme.
Ein solcher Zugang stellt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keinen eigenständigen entgeltlichen SaaS-Vertrag dar, sondern unterstützt die Vorbereitung, Durchführung oder Verwaltung der Zusammenarbeit mit Audatio.
Zugänge und Accounts sind nicht übertragbar und dürfen nur für eigene geschäftliche beziehungsweise projektbezogene Zwecke im Rahmen der Zusammenarbeit mit Audatio genutzt werden. Zugangsdaten dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.
Ohne ausdrückliche Zustimmung von Audatio sind insbesondere unzulässig:
die systematische Extraktion oder Vervielfältigung von Voicepool-, Sprecher- oder Casting-Daten,
der Aufbau eigener Sprecher- oder Casting-Datenbanken auf Grundlage von Audatio-Daten,
automatisiertes Scraping oder vergleichbare Massenzugriffe,
die Weitergabe nicht öffentlicher Sprecherinformationen, Gagen, Rankings, Hörproben oder sonstiger Daten an unberechtigte Dritte,
eine vom eingeräumten Zweck unabhängige systematische Direktakquise der in den Systemen aufgeführten Sprecher sowie
die Nutzung von Hörproben oder anderen Daten für Voice Cloning oder KI-Training im Sinne von § 17.
Audatio kann Funktionen und Benutzeroberflächen der bereitgestellten Systeme weiterentwickeln, verändern oder ersetzen, sofern der vereinbarte Vertragszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Sofern keine gesonderte Verfügbarkeitsvereinbarung getroffen wurde, wird keine bestimmte technische Mindestverfügbarkeit geschuldet. Ist ein für ein laufendes Projekt erforderliches System vorübergehend nicht verfügbar, stellt Audatio nach Möglichkeit einen angemessenen alternativen Arbeitsweg bereit.
Audatio kann Zugänge nach Abschluss der Zusammenarbeit, aus Sicherheitsgründen oder bei erheblicher vertragswidriger Nutzung sperren oder beenden.
Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
§ 19 Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche geschäftliche, technische, redaktionelle und produktionelle Informationen vertraulich.
Hierzu zählen insbesondere nicht veröffentlichte Manuskripte, Programm- und Produktionsinformationen, interne Kalkulationen, Vertragskonditionen, Casting-Daten, nicht öffentliche Sprecherinformationen und sonstige ihrer Natur nach vertrauliche Informationen.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die bereits rechtmäßig öffentlich bekannt sind, dem Empfänger nachweislich bereits bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
Audatio darf vertrauliche Informationen Mitarbeitern, Produktionspartnern und sonstigen beauftragten Dienstleistern zugänglich machen, soweit diese sie zur Vertragserfüllung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Personenbezogene Daten werden nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
Soweit Audatio personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien, soweit erforderlich, eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 20 Speicherung und Archivierung
Audatio hält die dem Kunden ausgelieferten finalen Produktionsdateien grundsätzlich für sechs Monate nach finaler Auslieferung in den eigenen Systemen vor.
Rohaufnahmen, Zwischenstände, Schnittprojekte, Projektdateien und sonstige Produktionsdaten können innerhalb dieses Zeitraums ebenfalls vorgehalten werden; eine vollständige oder dauerhafte Archivierung dieser Daten ist jedoch nicht geschuldet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Nach Ablauf von sechs Monaten ist Audatio berechtigt, Projekt- und Produktionsdaten ganz oder teilweise ohne weitere Ankündigung zu löschen, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Der Kunde ist für die dauerhafte Sicherung der ihm ausgelieferten Dateien selbst verantwortlich.
Auf Wunsch des Kunden löscht Audatio projektbezogene Daten auch früher, soweit dies technisch möglich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Beweissicherungsinteressen, vertraglichen Verpflichtungen oder laufenden Backup-Zyklen entgegenstehen.
Ein Anspruch auf Wiederherstellung bereits gelöschter Daten besteht nicht.
§ 21 Mängelrechte und Haftung
Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben bestehen. Der Kunde soll Audatio behauptete Mängel möglichst konkret mitteilen und Audatio Gelegenheit zur Prüfung und, soweit gesetzlich vorgesehen, zur Nacherfüllung geben.
Audatio haftet unbeschränkt
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Audatio auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Audatio.
Audatio schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg einer Produktion, insbesondere keine bestimmte Anzahl von Verkäufen oder Streams, keine Chartplatzierung und keine bestimmte Markt-, Plattform- oder Hörerresonanz.
Für Änderungen, Ausfälle oder Entscheidungen externer Stores, Plattformen, Distributoren oder sonstiger Dritter haftet Audatio nur, soweit Audatio deren Ursache zu vertreten hat.
§ 22 Besondere Bestimmungen für Verbraucher
Ist der Kunde Verbraucher, gelten sämtliche zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften unabhängig von entgegenstehenden Regelungen dieser AGB.
Wird der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen und besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert.
Soll Audatio auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.
Widerruft ein Verbraucher den Vertrag nach einem solchen vorzeitigen Leistungsbeginn, richten sich ein etwaiger Wertersatz und das Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Vorschriften.
Zwingende gesetzliche Vorschriften über digitale Produkte oder digitale Dienstleistungen bleiben unberührt.
Audatio ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 23 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Darmstadt.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Audatio und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
Änderungen und Ergänzungen projektbezogener Vereinbarungen können, soweit gesetzlich zulässig, in Textform erfolgen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.